Instrumentenreform im SGB III – für eine effektivere und effizientere Arbeitsmarktpolitik

Aus AZWV wird AZAV. Am 1. April 2012 tritt das neue »Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt« in Kraft.

Bildungsanbieter, Bedarfsträger, Arbeitsvermittler und auch die Kunden müssen sich auf einige Änderungen gefasst machen.

Am 30. November organisierte die Certqua GmbH in Berlin eine Fachkonferenz zur »Instrumentenreform im SGB III«. Neben der GBB nutzten zahlreiche weitere Interessenten aus ganz Deutschland die Chance, sich von Fachleuten ausführlich zu dem Thema informieren zu lassen.

Rede und Antwort standen Frau Bünning (BMAS), Herr Dr. Diekmann (DIHK), Herr Dr. Littig (Dekra Akademie) und Frau Blöcher (Certqua).

Was sind die Ziele der Instrumentenreform?

  • Mehr Dezentralität: Stärkung der örtlichen Entscheidungskompetenzen
  • Höhere Flexibilität: Überschaubare, flexibel einsetzbare Arbeitsmarktinstrumente, die auf verschiedene Unterstützungslagen zugeschnitten werden können
  • Größere Individualität: Verbesserung der individuellen Beratung und Unterstützung
  • Höhere Qualität: Stärkung der Qualitätssicherung bei der Einbindung von Arbeitsmarktdienstleistern
  • Mehr Transparenz: Verbesserung der Adressatenorientierung durch ein klar gegliedertes und übersichtliches Instrumentarium

Was ist neu?

Das SGB III wird konsequent nach Unterstützungslagen, in denen sich Arbeits- und Ausbildungssuchende befinden, gegliedert. Danach werden künftig 7 Bedarfslagen unterschieden:

  1. Beratung und Vermittlung
  2. Aktivierung und berufliche Eingliederung
  3. Berufswahl und Berufsausbildung
  4. Berufliche Weiterbildung
  5. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  6. Verbleib in Beschäftigung
  7. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Die Paragrafen 176 bis 184 des SGB III werden die Regelungen der bisherigen AZWV enthalten. Nicht mehr die Bundesagentur für Arbeit, sondern die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) wird für die Akkreditierung der fachkundigen Stellen zuständig sein. Maßnahmen und Träger werden nach Prüfung künftig für die Dauer von 5 Jahren zugelassen und nicht mehr nur für 3.

Es wird einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende (auch für Nichtleistungsempfänger!) geben, der ähnlich dem Bildungsgutschein von Arbeitsagenturen und Jobcentern ausgestellt werden kann.

Folgende Übergangsregelungen werden vereinbart:

Aktuelle Anerkennungen der AZWV sind bis 31.03.2015 gültig.

Eine Trägerzulassung für Maßnahmen nach § 45 SGB III ist notwendig ab dem 01.01.2013. Bis dahin gilt bspw. für private Arbeitsvermittler noch eine Sonderregelung, nach der die Gewerbeanmeldung für die geförderte Vermittlungstätigkeit ausreichend ist.

Weitere und endgültige Informationen zu den Veränderungen im SGB III werden wahrscheinlich Ende Februar 2012 bekannt gegeben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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