Förderung von Weiterbildung mit dem Qualifizierungschancengesetz

Eine berufliche Weiterbildung Beschäftigter kann auch künftig gefördert werden. Das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Qualifizierungschancengesetz bringt mehrere Neuerungen mit sich:

  • Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Weiterbildungsberatung bei der Agentur für Arbeit.
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde gesenkt.
  • Die Zeitgrenze bei der kurzfristigen Beschäftigung wurde dauerhaft auf 70 Arbeitstage angehoben.

Das bisherige Programm der Bundesagentur »Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen« (WeGebAU) wird damit auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet.

Finanzielle Unterstützung:

Das neue Qualifizierungschancengesetz unterstützt die Unternehmen, indem die Agentur für Arbeit bei der Lohnfortzahlung während der Weiterbildungsmaßnahme einspringt. Wie hoch die Beteiligung ausfällt, hängt von der Unternehmensgröße ab.

  • Bei Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Kosten für die Weiterbildung komplett, die Lohnfortzahlungskosten zu 75 Prozent.
  • Unternehmen mit 10 bis 249 Mitarbeitern bekommen die Hälfte der Kosten erstattet.
  • Unternehmen mit 250 bis 2500 Mitarbeitern bekommen ein Viertel der Kosten erstattet.

Voraussetzungen für eine Förderung:

Beschäftigte und Unternehmen bleiben auch weiterhin selbst verantwortlich für die Qualifizierung. 5 Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Arbeitsagentur eine Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz fördert (§ 82 SGB III):

  • Die Berufsausbildung muss mind. 4 Jahre zurückliegen.
  • Der Abstand zw. 2 Weiterbildungen muss mind. 4 Jahre betragen.
  • Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in dem Weiterbildungsangebot vermittelt werden, müssen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Es geht schließlich darum, den Arbeitnehmer fit für Aufgaben der Zukunft zu machen.
  • Die Weiterbildung muss von einem dafür zugelassenen (d. h. zertifizierten) Bildungsträger durchgeführt werden.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mehr als 160 Stunden dauern.

Die GBB mbH ist gern Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn Sie als Beschäftigter eine Weiterbildung für sich selbst oder Sie als Arbeitgeber eine Weiterbildung für Ihre Beschäftigten suchen. Mit unseren zertifizierten, modular aufgebauten Bildungsangeboten in Voll- oder Teilzeit sind wir gern für Sie da!

Sie möchten weitere Informationen zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter? Der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit ist der richtige Ansprechpartner für Sie!

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